Kleingartenverein 1936 e.V. Hattersheim..... S A T Z U N G
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr: Der Verein führt den Namen: „Kleingarten-Verein 1936 e.V. Hattersheim am Main“. Er hat
seinen Sitz in der Stadt Hattersheim am Main 1, In den Kleingärten und ist beim Amtsgericht Frankfurt am Main unter der Nummer 73 VR 6120 eingetragen. Gerichtsstand ist Frankfurt am Main. Das
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins: 1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Bundeskleingartengesetzes und des Abschnittes über
steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist: - Förderung des Umwelt- und Landschaftsschutzes - Schutz und Pflege der Vogelwelt innerhalb der Anlage - Förderung der
Naturverbundenheit sowie der körperlichen und geistigen Entspannung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch: - Schaffung einer naturverbundenen Anlage, die der Allgemeinheit
zugänglich ist - Erziehung der Jugend zur Naturverbundenheit - Zusammenfassung aller Kleingärtner unter Ausschluss jeglicher parteipolitischer oder konfessioneller Ziele - Fachliche Beratung der
Mitglieder und anderer Interessenten 2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 4. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft: a) Allgemeines Mitglied des Vereins kann werden, wer die Ziele und den Zweck des Vereins unterstützt. 1. Aktives Mitglied ist, wer einen
Garten zugeteilt bekommen hat und diesen bewirtschaftet. 2. Passives Mitglied ist, wer sich um die Zuteilung eines Gartens bewirbt und in der Warteliste registriert ist. 3. Förderndes Mitglied ist,
wer den Verein durch seinen finanziellen Beitrag unterstützt. 4. Ehrenmitglied ist, wer durch den Vorstand dazu ernannt ist. b) Erwerbung der Mitgliedschaft Die Bewerbung zur Aufnahme in den Verein
muss an den Vorstand unter Verwendung eines Aufnahme-Antrages eingereicht werden. Mit der Einreichung des Antrages ist auf das Konto des Vereins eine Aufnahmegebühr und ein voller Jahresbeitrag
einzuzahlen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme oder Ablehnung. c) Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet durch: Austritt, Ausschluss oder Tod. 1. Austritt (Kündigung durch
das Mitglied) Der Austritt aus dem Verein soll mit einer Frist von vier Wochen dem Vorstand schriftlich angezeigt werden. Bewirtschaftet das Mitglied einen Garten, wird zum gleichen Zeitpunkt das
Pachtverhältnis automatisch gelöst und beendet. 2. Ausschluss (durch Vorstandsbeschluss) Der Ausschluss erfolgt mit einer Frist von vier Wochen bei nachfolgenden Gründen: Wiederholter Verstoß gegen
die Satzungsbestimmungen oder die Gartenordnung. Verweigerung der Beitrags- oder Pachtzahlungen mit Umlagen bei einem Rückstand von mehr als drei Monaten nach Fälligkeit. Gründe für fristlosen
Ausschluss: Diebstahl und Einbruch, auch geringfügiger Art. Unerlaubtes Betreten eines fremden Gartens in Abwesenheit des Pächters. Unterverpachtung oder Weiterverpachtung des Gartens. Nutzung des
Gartens oder der Anlage zur Vorbereitung oder Durchführung einer strafbaren Handlung. Jedes Verhalten eines Mitgliedes, durch das eine Aufrechterhaltung der Mitgliedschaft dem Verein nicht mehr
zugemutet werden kann. 3. Verfahren des fristlosen Ausschlusses a) Der Vorstand entscheidet nach eingehender Abwägung der Gründe oder Tatbestände durch Mehrheitsbeschluss. b) Das betroffene Mitglied
hat das Recht, innerhalb von acht Tagen nach Zugang des Ausschlusses einen schriftlich begründeten Einspruch einzulegen. c) Der Vorstand ist verpflichtet, in einer ordentlichen Sitzung den Einspruch
zu prüfen. Das betroffene Mitglied hat das Recht der persönlichen Anhörung in der Sitzung sowie den Anspruch auf die Aushändigung einer Abschrift des Sitzungsprotokolls. Mit der Beendigung der
Mitgliedschaft besteht kein Anspruch mehr an dem Vermögen oder Einrichtung des Vereins. Ein bestehendes Pachtverhältnis wird sofort automatisch aufgelöst.
§ 4 Beiträge: Die Höhe des Mitgliedsbeitrages, der Aufnahmegebühr, der Umlagen und der Kaution für die zu leistende Pflichtarbeit wird jährlich durch die
Jahreshauptversammlung bestimmt. 1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag, die Aufnahmegebühr, die Umlagen und die Kaution bis spätestens 30 Tage nach der Jahreshauptversammlung an
den Verein zu zahlen. Die Zahlung erfolgt durch Überweisung oder im Bankeinzugsverfahren. 2. Erfolgt keine termingerechte Zahlung, werden die Beiträge angemahnt. Mahnspesen gehen zu Lasten des
Zahlungspflichtigen.
§ 5 Rechte des Mitgliedes: 1. Das Mitglied hat das Recht, die Versammlungen, Fachberatungen und Veranstaltungen des Vereins zu besuchen sowie von seinem
Stimmrecht Gebrauch zu machen. 2. Die technischen Einrichtungen und Geräte des Vereins gegen angemessene Gebühren und Quittung zu benutzen. Für Schäden haftet der Benutzer. 3. Rechte sind persönlich
wahrzunehmen.
§ 6 Pflichten des Mitgliedes: 1. Das Mitglied muss den Vereinszweck fördern und unterstützen sowie ohne Einschränkungen
die Bestimmungen der Satzung und Gartenordnung einhalten. 2. Das Mitglied soll die Versammlungen, Fachberatungen und Veranstaltungen besuchen und von seinem Stimmrecht Gebrauch machen. 3. Änderungen
wie Wohnungswechsel oder Bankverbindung müssen dem Vorstand innerhalb von vier Wochen schriftlich angezeigt werden. 4. Das Mitglied muss im Besitz einer gültigen Satzung und Mitgliedskarte sein.
Diese sind bei Versammlungen mitzuführen. 5. Pflichten sind persönlich auszuüben. Der Hauptpächter eines Gartens Ist verantwortlich für die gärtnerische Nutzung des gepachteten Grundstücks. Es darf
nicht zu einer Verwahrlosung oder Verunkrautung des Gartens kommen.
§ 7 Verwaltung des Vereins: Die Verwaltung des Vereins und der Kleingartenanlage erfolgt durch den Vorstand. Die gewählten
oder berufenen Ausschüsse unterstützen den Vorstand. Die Sprecher der Ausschüsse bilden mit den Mitgliedern des Vorstandes den erweiterten Vorstand. 1. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt drei Jahre.
Wiederwahl ist zulässig. 2. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. Dies kann auch durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung erfolgen. 3. Wählbar ist
jedes ordentliche Mitglied, das 18 Jahre alt ist. 4. Die Wahlen finden in offener Abstimmung statt. Auf einen Antrag der Versammlungsmehrheit kann in geheimer Abstimmung gewählt werden. a) Der
Vorstand hat folgende Zusammensetzung: dem 1. Vorsitzenden 2. Vorsitzenden 1. Kassierer 2. Kassierer Schriftführer 1. Beisitzer (Gemeinschaftsarbeit, Wartung der Pumpen- 2. Beisitzer anlage und
Wasserversorgung) 3. Beisitzer (Unterstützung des Vorstandes) 4. Beisitzer (Unterstützung des Schriftführers) Dem erweiterten Vorstand gehören die Sprecher der Ausschüsse an. b) Aufgaben des
Vorstandes 1. Der 1. und 2. Vorsitzende vertreten den Verein gemäss § 26 . BGB. Jeder hat Alleinvertretungsrecht. 2. 1. Vorsitzender Der erste Vorsitzende übt das Hausrecht aus. Er beruft und leitet
die Mitgliederversammlung und Sitzungen des Vorstandes. Er kann dem Vorstand eine „Geschäftsordnung“ geben. Er hat die jährliche Festlegung der Schätzrichtlinien zu veranlassen. Ihm obliegt die
Aufstellung des Haushaltsplanes für das lfd. Geschäftsjahr und die Vorplanung der Investitionen. Er hat die ihm obliegenden Aufgaben persönlich wahrzunehmen. 3. 2. Vorsitzender Der 2. Vorsitzende ist
Stellvertreter des 1. Vorsitzenden. Er vertritt, ebenso wie der 1. Vorsitzende den Verein nach innen und außen. Er übt neben dem 1. Vorsitzenden auch das Hausrecht aus. Dem 2. Vorsitzenden können im
Rahmen einer Geschäfts- ordnung besondere Aufgaben zugewiesen werden. 4. Kassierer Der 1. Kassierer ist für die Kassenführung und Verwaltung der Vereinsfinanzen zuständig. Er überwacht das Inkasso
von Beitrag und Pacht. Er besorgt die Tilgung von Verbindlichkeiten. Der Jahresabschluss der Kassengeschäfte erfolgt durch ihn. Bei dem Kontoführenden Geldinstitut ist er in Verbindung mit dem 1.oder
2. Vorsitzenden zeichnungsberechtigt. Er ist dem 1. und 2. Vorsitzenden auskunfts- und nachweispflichtig. Der 2. Kassierer ist Stellvertreter des 1. Kassierers. 5. Schriftführer Der Schriftführer
übernimmt die ihm im Rahmen einer Geschäftsordnung zugewiesenen Aufgaben. Er führt über die Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen Protokoll und beurkundet die gefassten Beschlüsse. Von ihm
werden die Mitgliederunterlagen geführt bzw. berichtigt. Gemeinsam mit dem Kassierer vervollständigt er die Inventarunterlagen und Verzeichnisse. Ihm obliegt die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
nach den Weisungen des Vorstandes. 6. Beisitzer Die Beisitzer haben innerhalb des Vorstandes eine beratende Funktion. Sie leiten den Arbeitseinsatz oder die Gemeinschaftsarbeiten nach den Weisungen
des Vorstandes. Über die Durchführung und die Teilnehmer führen sie Nachweise. Sie sind für die Wartung der Pumpenanlage und der Wasserversorgung verantwortlich und führen das durch den
Regierungspräsidenten vorgeschriebene Wasserbuch. Weiterhin werden sie zur Unterstützung des Vorstandes eingesetzt. c) Die Arbeitsausschüsse 1. Schätzkommission Die Schätzkommission setzt sich aus 5
Mitgliedern und 2 Ersatzmitgliedern zusammen. Sie bestimmt sich einen Sprecher. Die Schätzkommission hat die Aufgabe, nach den beschlossenen Schätzrichtlinien, Gärten bei Abgabe, Kündigung oder
Übernahme zu schätzen. Der festgestellte Mittelwert aus den Einzelschätzungen der Kommission ist für das Mitglied und den Vorstand verbindlich. Die Mitglieder der Kommission schätzen unabhängig
voneinander. Die Einzelschätzung wird durch den Vorstand nicht offengelegt. 2. Vergnügungsausschuss Der Vergnügungsausschuss hat drei Mitglieder. Er bestellt sich einen Sprecher. Es ist dem
Vergnügungsausschuss freigestellt, freiwillige Mithelfer beizuziehen. Der Vergnügungsausschuss bereitet die durch den Vorstand beschlossenen Veranstaltungen vor. Er unterbreitet aus Eigeninitiative
Vorschläge unter Angabe des evtl. Geldmittelbedarfes. Werden bewilligte Einkäufe getätigt oder entstehen aus bewilligten Vorhaben Verbindlichkeiten für den Verein, so sind diese zu belegen und
abzurechnen. 3. Bauausschuss Der Bauausschuss hat zwei Mitglieder. Er kann durch den Vorstand im Bedarfsfall erweitert werden. Er bestimmt einen Sprecher. Der Ausschuss hat „anzeigebedürftige
Bauvorhaben“ innerhalb der Kleingartenanlage auf ihre Zulässigkeit zu prüfen und zu überwachen. Dies hat auch bei An- und Umbau von Gartenhütten oder sonstigen Bauvorhaben zu erfolgen. Der Ausschuss
berät den Vorstand bei der Gartengestaltung. Er richtet sich nach den Bestimmungen der Hessischen Bauordnung und dem Bundeskleingartengesetz. d) Kassenprüfer Für jedes Geschäftsjahr werden durch die
Jahreshauptversammlung zwei Kassenprüfer bestimmt. Ihre einmalige Wiederwahl ist zulässig. Sie haben mit Ablauf des Geschäftsjahres, in Abstimmung mit dem Kassierer, eine ordentliche Prüfung der
Vereinskasse und der kassentechnischen Vorgänge durchzuführen. Es ist ein Prüfbericht zu erstellen. Eine Kassenprüfung kann bei zwingenden Gründen durch eine 2/3 – Mehrheit der Mitglieder gefordert
werden. Außer der ordentlichen Kassenprüfung zum Ablauf des Geschäftsjahres führen die Kassenprüfer im Laufe des Jahres eine weitere Kassenprüfung in Abstimmung mit dem Kassierer durch. Diese
zusätzliche Prüfung kann in Form von Stichproben erfolgen. Über das Ergebnis berichten die Prüfer der folgenden Hauptversammlung.
§ 8 Mitgliederversammlung: Jede ordentlich einberufene Versammlung des Vereins, bei Anwesenheit einer beschlussfähigen
Mitgliederzahl (10% der eingeschriebenen Mitglieder) bedeutet eine ordentliche Mitgliederversammlung. a) Einmal, innerhalb eines jeden Geschäftsjahres, und zwar in der Regel im ersten Monat, muss
eine Jahreshauptversammlung abgehalten werden. Zeit, Tagesordnung und Versammlungslokal werden durch den 1. und 2. Vorsitzenden bestimmt. Die Einladung ergeht an jedes Mitglied in Schriftform unter
Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Einberufungsfrist beträgt mindestens 14 Tage vor der festgelegten Versammlung. b) Die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung kann auf Antrag von
25% der eingeschriebenen Mitgliedern gefordert werden. Der Vorstand hat das Recht eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einladefrist beträgt mindestens 14 Tage und erfolgt
unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch Aushang in den Informationskästen der Kleingartenanlage. In besonderen Fällen durch direkte schriftliche Einladung an jedes Mitglied. c) Tagesordnung 1. Die
Tagesordnung muss mindestens nachfolgende Punkte zum Gegenstand der Versammlung haben: Feststellung der ordnungsgemäßen Einladung Tagesordnungsbestätigung Feststellung der Beschlussfähigkeit
Tätigkeitsbericht des Vorstandes Bericht der Kassierer Prüfbericht der Kassenprüfer Entlastung des Vorstandes (nur bei Neuwahlen) Evtl. Neu- oder Nachwahlen des Vorstandes Festsetzung des Beitrages,
der Aufnahmegebühr, der Umlagen und der Kaution. Neuwahl der Kassenprüfer. 2. Anträge zur- oder Erweiterung der Tagesordnung sind dem Vorstand mindestens 8 Tage vor der Versammlung schriftlich
bekannt zugeben.
§ 9 Gartenjahr: Das Gartenjahr wird vom 1. März bis 31. Oktober eines jeden Jahres gerechnet.
§ 10 Auflösung des Vereins: 1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung bei einer ¾ Mehrheit der anwesenden
Mitgliedern aufgelöst werden. 2. Die Durchführung und Abwicklung des Beschlusses, die Liquidation übernimmt der jeweilig amtierende Vorstand oder ein vom Amtsgericht bestellter Notvorstand. Bei
Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die
es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 11 Aufwandsentschädigungen für die Ausübung von Funktionen: Den im Vorstand und in den Ausschüssen tätigen Mitgliedern
ist eine der Funktion und Tätigkeit entsprechende Aufwandsentschädigung zu gewähren. In jedem Fall sind Porto-, Telefongebühren, Reisekosten und Kilometergeld zu erstatten. Die Größenordnung der
Entschädigungsbeträge von nicht festgeschriebenen Kosten werden durch den Vorstand beschlossen. Es kann ein Auslagenvorschuss ausgezahlt werden.
§ 12 Bekanntmachungen des Vereins: 1. Bekanntmachungen erfolgen grundsätzlich durch Aushang in den Informationskästen der
Kleingartenanlage. Sie können durch Rundschreiben ergänzt werden. 2. Im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit wird die Presse über das allgemeine Vereinsgeschehen informiert.
§ 13 Pachtvertrag bei der Bewirtschaftung eines Gartengrundstückes: Bei Übernahme, nach Zuteilung eines Gartens in der
Kleingartenanlage, muss mit dem übernehmenden Mitglied (Pächter) und dem Verein, vertreten durch den 1. und 2. Vorsitzenden (Verpächter) ein ordentlicher Pachtvertrag abgeschlossen werden. a) Der
Abschluss des Vertrages setzt eine schriftliche Zuweisung des Gartens an den Bewerber durch den Vorstand voraus. Dies erfolgt in der Reihenfolge der vorhandenen Warteliste. Von dieser Regelung kann
der Vorstand in besonderen Fällen durch einen Beschluss abweichen. b) Der Vertrag erfolgt, sobald die festgesetzte Abstandssumme zuzüglich Erschließungsgebühren auf das Konto des Vereins eingezahlt
sind. c) Der Pächter kann beantragen, dass die Ehefrau / der Ehemann oder ein weiteres Familienmitglied als „Mitpächter“ in den Vertrag einbezogen wird. Voraussetzung Ist jedoch, dass der Mitpächter
ordentliches Mitglied des Vereins wird oder ist. Es Ist ein neuer Vertrag auszustellen. d) Das Pachtverhältnis endet oder wird aufgelöst mit der Beendigung der Mitgliedschaft. e) Bei einer
Ehescheidung wird der Verein zivil- oder vermögensrechtliche Belange nicht beurteilen. 1. Die Kündigung des Pachtvertrages durch den Pächter (Mitglied) muss mit einer einmonatigen Frist zum Ende
eines Monats schriftlich erfolgen. Gartenabgaben müssen mit einer Frist von 4 Wochen zum Ende des Gartenjahres schriftlich erfolgen. Garten- und Hüttenschätzungen gehen zu Lasten des Abgebenden. 2.
Die fristgemäße Kündigung des Pachtvertrages durch den Verpächter (Verein) soll in der Regel mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Gartenjahres erfolgen. Abweichungen sind in begründeten
Fällen möglich. Die Kündigung bedarf einer begründeten Schriftform und muss durch den 1. oder 2. Vorsitzenden unterschrieben werden. Der Schriftführer beglaubigt. Die Kündigung muss sich auf § 3 Abs.
c oder auf Verstöße gegen die Gartenordnung § 16 der Satzung stützen. 3. Fristlose Kündigung erfolgt gem. § 3 der Satzung. Auf Verlangen des Vorstandes muss der Urzustand auf Kosten des
ausscheidenden Pächters auf dem Gartengrundstück hergestellt werden.
§ 14 Rechte des Pächters: 1. Jeder Pächter hat das Recht seinen Garten in freier Wahl als Nutz- oder Mischgarten zu
gestalten. 2. Jeder Pächter nimmt an der vereinseigenen Wasserversorgung teil. Jeder Garten erhält einen eigenen Versorgungsanschluss von maximal 1“ Durchmesser. Größere oder Mehrfachanschlüsse sind
nicht zulässig. 3. Jedem Pächter steht die Werkstatt mit ihren technischen Geräten und Einrichtungen sowie Werkzeugen zur Verfügung, soweit er damit selbst unter Beachtung der gesetzlichen
Unfallverhütungsvorschriften damit umgehen kann. Für Werkstattunfälle übernimmt der Verein keine Haftung. Die Entnahme von Werkzeug und Gerät zur Verwendung außerhalb der Werkstatt in der
Gartenanlage ist nur mit Erlaubnis der Werkstattaufsicht gegen eine angemessene Gebühr und Quittung zulässig.
§ 15 Pflichten des Pächters: 1. Jeder Pächter unterwirft sich mit Übernahme eines Gartens der unbedingten Beachtung der Gartenordnung (§
16 der Satzung) 2. Jeden Einbruch oder Diebstahl auf seinem Gartengrundstück muss er bei der örtlich zuständigen Polizeibehörde anzeigen. Er hat den Vorstand über die Vorgänge kurzfristig zu
informieren. Jede Beschädigung von Vereinsvermögen oder Beschädigung der Außenzäune und Tore ist dem Vorstand anzuzeigen.
§ 16 Gartenordnung: 1. Die Gärten sind so zu bewirtschaften, dass der Vereinszweck gewahrt bleibt. Wasserleitung,
Garteneinfriedung, Gartentore und Rankgerüste sind in gutem Zustand zu halten. Bei Einfriedung des Gartens sind folgende Zaunhöhen und Material zu berücksichtigen: Vorder- und Hinterzaun 100 cm Höhe
Trennzaun zum Anlieger 100 cm Höhe maximal Es darf nur kunststoffummanteltes Zaungeflecht verwendet werden. Sichtblenden jeglicher Art und Höhe sind als Grundstücksabgrenzung nicht gestattet. 2. Die
Haus- und Kleintierhaltung ist im Kleingarten nicht erlaubt. Hunde müssen in der Kleingartenanlage an der Leine geführt und im Garten unter Aufsicht gehalten werden. Verunreinigungen sind zu
vermeiden und sofort zu beseitigen. 3. Bei Neupflanzungen von Bäumen, Sträuchern und Hecken ist der gesetzliche Grenzabstand zu berücksichtigen (Bäume 2 m, Büsche 0,80 m). Nachbargärten sowie
Anlagenwege dürfen durch Astüberhang oder weit auslaufende Wurzeln nicht beeinträchtigt werden. Für entsprechenden Rückschnitt ist zu sorgen. Koniferen werden bei Gartenabgabe nicht geschätzt. 4.
Jeder Pächter hat selbst die notwendige Vorsorge zu treffen, um einen Befall der Gärten durch Baumschädlinge, Ungeziefer und Unkraut vorzubeugen. Die von den zuständigen Behörden empfohlenen
Maßnahmen zur Schädlingsbekämpfung und zur Erlangung gesunden Erntegutes sollten beachtet und befolgt werden. Aufforderungen des Vorstandes, kranke und absterbende Bestände sowie Unkräuter zu
entfernen, sind unverzüglich zu befolgen. Die Verwendung der Zäune als Rankgerüste ist nicht statthaft. Ablagerungen von Gartenabfall, Unrat oder sonstigen Gegenständen und Materialien, die mit der
Bewirtschaftung des Gartens nicht in Verbindung zu bringen sind, müssen aus dem Garten entfernt werden. Bei Baumspritzungen oder sonstigen Maßnahmen für Schädlingsbekämpfung auch biologischer Art,
ist der Gartennachbar rechtzeitig vorher zu informieren, damit Abdeckung von Pflanzen, Erdbeeren und Gewürzkräutern etc. erfolgen kann. Kompostplätze sind so anzulegen, dass der Anlieger nicht
belästigt wird. Mistablagerungen sind so zu behandeln, dass keine Geruchsbelästigung entsteht. Werden Ratten oder sonstiges Ungeziefer festgestellt, so ist der Vorstand zu unterrichten. 5. Beim
Errichten, Um- oder Anbau von Gartenlauben sind das Bundeskleingartengesetz und die Hessische Bauordnung zu beachten. Die Laube darf einschließlich überdachtem Freisitz eine Grundfläche von 24 qm
nicht überschreiten. Sie muss von einfacher Ausführung sein und darf nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein. Neu-, Erweiterungs- und Anbauten, Errichten von neuem mit dem Boden fest verbundenem
Mauerwerk ist dem Vorstand durch eine Skizze anzuzeigen. Die Zustimmung des Vorstandes bzw. Bauausschusses ist erforderlich. Mit dem Bau darf nicht vor erteilter Genehmigung begonnen werden. Bauweise
bleibt dem Pächter überlassen. Material: Holz, verputzter Stein oder Sichtmauerwerk. Standort und Bauflucht bestimmt der Vorstand mit dem Bauausschuss. Auf jedem Grundstück darf nur ein Gebäude
errichtet werden. Feste oder transportable Folientreibhäuser, Glashäuser oder ähnliches, welche höher sind als 80 cm, sind nicht erlaubt. 5. Anliegerweganteile sind von Unkraut freizuhalten.
Kiesaufschüttungen sind nach der Wegmitte aufzurechen. 6. Lagerungen auf den Anlagewegen dürfen den Zeitpunkt von acht Tagen nicht überschreiten und keine Behinderung darstellen. 7. Das Führen und
der Gebrauch von Schusswaffen, auch bei Waffenscheinbesitz ist innerhalb der Anlage nicht gestattet. 8. In der Zeit vom 1. März bis 31. Oktober wochentags von 13:00 – 15:00 Uhr, sowie Samstags ab
13:00 Uhr bis folgenden Montag 7:00 Uhr dürfen innerhalb der Anlage keine Rasenmäher, Gartenfräsen oder sonstige Maschinen eingesetzt werden. Gleiches trifft für alle Feiertage zu. Lärm und störende
Tätigkeiten sind während dieser Zeit zu unterlassen. Die Lautstärke von Radio, Kassettenrecorder und Fernsehgerät ist so zu wählen, dass Ruhesuchende innerhalb der Kleingartenanlage nicht gestört
werden. In den Wintermonaten vom 1. November bis 28. Februar ist die Mittagszeit aufgehoben. Auch Samstags können bis 19:00 Uhr Rasenmäher, Gartenfräsen und sonstige Maschinen eingesetzt werden. 9.
In der Zeit vom 1. 3. bis 31.10. ist das Verbrennen von Gartenmüll nicht gestattet. In den übrigen Monaten kann außer Sonntags und an Feiertagen jeweils bis 19:00 Uhr der nichtverkompostierbare
Gartenmüll verbrannt werden. Die Feuerstelle darf vor Ausglut nicht verlassen werden. Im übrigen gelten die allgemeinen und örtlichen Bestimmungen über Abfallbeseitigung und Umweltschutz. 10. Das
Befahren der Anlage mit motorisierten Fahrzeugen jeder Art ist verboten. Ausnahmen können nach vorheriger Anmeldung beim Vorstand für das Anliefern und Abtransportieren von sperrigen oder sehr
schweren Materialien mit einem LKW auf den Hauptwegen zugelassen werden. Kinder sind anzuhalten, die Anlage nicht als Fahrradrennstrecke zu benutzen. Für Fahrräder und sonstige Fahrzeuge gilt das
Schritttempo als angemessen. Das Parken von Fahrzeugen ist nur auf den ausgewiesenen Parkplätzen zulässig. Das Reparieren und Waschen von motorisierten Fahrzeugen jeder Art ist innerhalb der
Kleingartenanlage und den Gärten verboten. Angerichtete Schäden bei Zuwiderhandlungen sind vom Verursacher abzudecken. 11. Der Pächter ist verpflichtet persönlich nach Ausschreibung oder anderer
schriftlicher Ankündigung an Pflicht- und Gemeinschaftsarbeiten des Vereins teilzunehmen. In besonderen Ausnahmefällen ist die Vertretung durch ein Familienmitglied zulässig. Nach Erfüllung der 5
Pflichtstunden erfolgt die volle Rückzahlung der Kaution. Evtl. Mehrleistungen werden abzüglich der Lohn- und Kirchensteuer vergütet. Über die im Verlauf des Jahres geleisteten Arbeitsstunden wird
ein Nachweis geführt, der zur Abrechnung und zum Nachweis gegenüber dem Finanzamt und der Unfallversicherung dient. 12. Der Pächter soll für die Schaffung von Nistgelegenheiten sowie Futter- und
Tränkeplätzen für Vögel sorgen. Während der Brutzeit hat der Schnitt von Hecken und Sträuchern zu unterbleiben. 13. Im Interesse der Förderung und zum Schutz der Bienenhaltung sind bei der Anwendung
von Giftmitteln im Pflanzenschutz die notwendigen Schutzmaßnahmen zur Erhaltung der Bienen genauestens durchzuführen.
§ 17 Jahrespacht: Der Pachtvertrag für den Kleingarten wird durch dessen Größe (Quadratmeter) bestimmt. Für die
Pachtzahlung sind die Bestimmungen des § 4 (Beiträge) anzuwenden.
§ 18 Schließung der Anlage: Während des Gartenjahres sind die Tore bei Einbruch der Dunkelheit geschlossen zu halten. Vom 1.
November jeden Jahres bis zum 1. März des folgenden Jahres wird die Anlage mit Einbruch der Dunkelheit als geschlossen erklärt. Auch tagsüber sind die Tore zur Anlage geschlossen zu
halten.
§ 19 Schlussbestimmungen: Der Vorstand ist ermächtigt, etwaige vom Registergericht geforderte Änderungen bzw. Ergänzungen,
selbstständig vorzunehmen. Insbesondere insoweit solche durch Gesetz oder gesetzliche Bestimmungsänderungen erforderlich werden. Vorliegende Satzungsneufassung wurde heute am 25. Januar 2002 durch
eine beschlussfähige Mitgliederversammlung genehmigt und beschlossen. Die am 21. Januar 1985 beschlossene und genehmigte Satzung mit ihren Änderungen wird außer Kraft gesetzt. Hattersheim am Main,
den 25. Januar 2002 (Karl-Heinz Brand) 1. Vorsitzender (Werner Stammer) Schriftführer